Rechtsprechung
   BAG, 11.07.1972 - 1 ABR 2/72   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1972,1867
BAG, 11.07.1972 - 1 ABR 2/72 (https://dejure.org/1972,1867)
BAG, Entscheidung vom 11.07.1972 - 1 ABR 2/72 (https://dejure.org/1972,1867)
BAG, Entscheidung vom 11. Juli 1972 - 1 ABR 2/72 (https://dejure.org/1972,1867)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,1867) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsrat - Leistungszulage - Tarifgehalt

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 349
  • BB 1972, 1322
  • DB 1972, 1391
  • DB 1972, 2020
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 12.07.1957 - 1 ABR 6/56

    Betriebsrat - Einsichtnahme in Unterlagen - Begründete Vermutung - Verstoß gegen

    Auszug aus BAG, 11.07.1972 - 1 ABR 2/72
    1 Eine tanfvertragliche Bestimmung, die den unter den persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Angestellten eine günstige Position giot, ist ein "zugunsten der Arbeitnehmer geltender Tarifvertrag 1 im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 1972 Es kommt nicht darauf an, ob es sich dabei um Tarifbestimmungen normatimr oder schuldechtlicher Art handelt 2 Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem Betriebs rat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG 1972 obliegenden Aufgaben gewahren § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz BetrVG 1972 dem Betriebsrat ein ausgedehntes Informationsrecht Das m § 80 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG 1972 eingefugte Wort 'jederzeit" besagt, daß der Betriebsrat bei Durch führung seiner ihm obliegenden Aufgaben auch dann tätig werden kann, wenn keine bestimmten Verdachts momente hinsichtlich eines erfolgten oder drohen den Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangene Regelung vorliegen, die in BAG 4, 217 l 22Q, 221] = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG für § 54- Abs. 2 BetrVG 1952 gemachte Einschränkung ist für § 80 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BetrVG 1972 entfal len Wegen der Verwendung des Wortes 'umfassend1 in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG 1972 steht dem Be triebsrat ein erschöpfendes Recht auf U n t e r n catung zu Dieses Recht greift nicht nur Platz, wenn der Arbeitgeber von sich aus unterrichtet Die Regelung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 erster Halbsatz BetrVG 1972 findet ihre Schra f o an dem Verbot des Rechtsmißbrauchs 3 Bestimmt ein Tarifvertrag, nach dem die durch schnittliche Tarifgehaltssumme durch den Aroeitgeber auf die Angestellten verteilt werden muß, nicht, wie diese Verteilung erfolgen soll, m hat der Betriebsrat die Befugnis zu orufen oi e Ge währung der Zulage nach billigem Ermessen g txof fen und der Gleichbehandlungsgrundsatz beamtet worden ist Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn der Be triebsrat auch die Verteilung der durchschnittli chen TarifgehaltsSumme auf die Angestellten 1 ennt 2 4 Der in die Zukunft gerichtete Antrag eines Verfah rens muß nach dem im Laufe des Verfahrens m Kraft getretenen neuen Gesetz beurteilt werden .

    Der innere Grund für die Regelung nach dem jetzigen Betriebsverfassungsgesetz ist der, daß der Betriebsrat m die Lage versetzt sein soll, die ihm gegenüber der Belegschaft und ihren Angehörigen obliegende soziale Schutzfunktion m einem möglichst großen Ausmaß zu erfüllen Die Kompetenz des Betriebsrats findet allerdings ihre Schranke an den die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Verbot des Rcchtsnißbrauchs Dafür, daß hier das Verlangen des Antragstellers rechtsmißbrauchlich sein konnte, gibt der Sachverhalt jedoch nichts her übrigens ist auch nach dem BetrVG 1972 der Betriebsrat Lein dem Arbeitgeber übergeordnetes Konti o] lorgan (vgl BAG 4, 217 [220] = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG) 4 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgendes a) Der Abschluß des Tarifvertrags zur Änderung und Ergänzung h" n ihm bezeichnetcn Gehaltstarifvertrage f v Ixe Ange ip]] n i i der Berliner Metallindustrie vom 29 April '1971 ist ein aus reichender Anlaß für das Begehren des Betriebsrats, das er mit seinem Antrag verfolgt Des Nachweises besonderer Umstande, aus denen der Verdacht hergeleitet werden konnte, daß die 4ntragsgognerin ihren \ egen des Tarifvertrags bestehenden Pflichten niht nachkomme, bedarf es nicht Auch reicht es nicht aus, daß die Antragsgegnerin dem Betriebsrat lediglich die Gesamtsumme der Tarif gehalter mittei lt Der Beti-xebsrat ist vielmenr aucn darüber zu unterrichten aus /Plenen Tarifgehaltern im einzelnen sich die durchschnittliche Tarifgehaltssuirme zusammensetzt Nur dann ist der betriebliche Durcncchmtt der Tarngehaltssumne für 108 den Betriebsrat: berechenbar Dabei bleibt es nach, dem Antrag der Antragsgegnerm uberlassen, ob sie dem Betriebsrat die Tanfgehalter der von der Tarifvorschrift erfaßten einzelnen Angestellten mitteilt oder die Tarifgruppen, in die die einzelnen Angestellten eingestuft sind, oder sowohl die Tarifgehalter der einzelnen Angestellten wie ihre Tarifgruppen b) Der Betriebsrat hat wegen seiner sozialen Schutzunktion die Befugnis, die nähere Durchführung der Grundsätze zu kennen, nach denen die Anbragsgegnenn die Verteilung voimmmt Auch der Betriebsrat hat nach § 75 Abs. 1 BetrVG 1972 darüber zu vjachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach Recht und Bilüxgkeit behandelt werden Das Rocht auf Kenntnis über die nähere Art der Verteilung stunde hn nur dann nicht zu, wenn es, vorausgesetzt, dies ist rechtlich möglich, der Antragsgegnerin nach dem Tarifvertrag gestattet ware, die Verteilung nach freiem Belieben vorzunehmen Das ist jedoch nicht der Fall.

  • BAG, 03.04.1957 - 4 AZR 644/54

    Grundsatz der Gleichbehandlung - Vergleichbare Arbeitnehmer - Bevorzugte

    Auszug aus BAG, 11.07.1972 - 1 ABR 2/72
    Rach den weiter anzuwendenden § 242 BGB hat die Anhragsgegnenn bei der Verteilung der betrieblichen Tarifgehaltsumme den arbeitsrechtlichen Gloichbehandlungsgrundsatz zu beachten Rach dLosem Grundsatz d a n eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Grün den gegenüber m vergleichbarer Lage befindlichen Arbeitnehmern, d h ihre willkürliche Herausnahme aus einer bestimmten Ordnung) nicht erfolgen (AP Nr. 4 zu § 242 BGB Gleichbehandlung) Angesichts der Unterschiedlichkeit der möglichen Losungen ist es ein berechtigtes Anliegen des Antragstellers, m die Lage versetzt zu werden zu piufen, ob die Antragsgegnerin ihre Entscheidung über die Art der Gewährung der Leistungszulage nach billigem Ermessen getroffen und den Gleichbehandlungsgrundsatz beachtet hat Der Antragsteller ist daher berechtigt, von der Antragsgegnerin die Unterlagen zu verlangen, die es inm ermöglichen festzustcllen, ob die m Abschnitt A Ziff 3 des Tarifvertrags enthaltene Regelung entsprechend den eben wieder gegebenen Rechtsgrundsatzen von der Antragsgegnerin beachtet und durchgefuhrt worden ist Eine solche Prüfung ist jedoch nur möglich, wenn er auch die Verteilung der durchschnittlichen Tarifgehaltssumme auf die Angestellten kennt Dr Muller Uichmann Wendel.
  • BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 5.01

    Informationsrecht des Personalrats; dauerhafte Aushändigung von Unterlagen in

    Der Einblick in die Unterlagen setzt die Personalvertretung in die Lage, Rechtsverstößen und Unbilligkeiten bereits im Vorfeld entgegenwirken zu können (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 1993 - BVerwG 6 P 15.92 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 14 S. 17; Beschluss vom 22. April 1998 - BVerwG 6 P 4.97 - Buchholz 251.9 § 73 SächsPersVG Nr. 1 S. 7; ebenso zu § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG: BAG, Beschluss vom 11. Juli 1972 - 1 ABR 2/72 - BAGE 24, 349, 353; Beschluss vom 30. Juni 1981 - 1 ABR 26/79 - BAGE 35, 342, 348 ff.).
  • BAG, 15.12.1998 - 1 ABR 9/98

    Unterrichtung des Betriebsrats über Beschäftigung freier Mitarbeiter

    Der Senat hat dementsprechend in der Vergangenheit bei Streitigkeiten über dieses Recht stets Feststellungsanträge als zulässig behandelt, obwohl auch Leistungsanträge denkbar gewesen wären (vgl. schon Senatsbeschluß vom 11. Juli 1972 - 1 ABR 2/72 - AP Nr. 1 zu § 80 BetrVG 1972; Senatsbeschluß vom 23. Februar 1973 - 1 ABR 17/72 - AP Nr. 2 zu § 80 BetrVG 1972 - jeweils ohne besondere Problematisierung der Frage).
  • BAG, 18.09.1973 - 1 ABR 7/73

    Betriebsausschuß - Kleinbetrieb - Betriebsratsmitglieder - Einblicksrecht -

    Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BetrVG 1972 neu eingefügte Wort "jederzeit" bedeutet, daß der Betriebsrat bei Durchführung seiner ihm obliegenden Aufgaben auch dann tätig werden kann, wenn keine bestimmten Verdachtsmomente eines erfolgten oder drohenden Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorgetragen werden (Bestätigung des Beschlusses vom 11. Juli 1972 - 1 ABR 2/72 - /"demnächst AP Nr. 1 zu § 80 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt 7)- .

    Der Senat hat sich schon in seinem Beschluß vom 11.Juli 1972 - 1 ABR 2/72 - (demnächst AP Nr. 1. zu § 8 o BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt) mit der Frage befaßt, welche Bedeutung dem neu eingefügten Wort "jederzeit" zukommt.

    Der innere Grund für diese entgegen, dem bisherigen Recht weitgehende Regelung des Informationsrechts ist nach dem Beschluß des Senats vom 11. Juli 1972 (- 1 ABR 2/72 - aaO.) die dem Betriebsrat gegenüber den Arbeitnehmern ob liegende soziale Sehützfunkttonl Sie besteht gegenüber allen vom Betriebsverfassungsgesetz erfaßten Arbeitnehmern, also mit Ausnahme des in § 5 Abs. 3 BetrVG 1972 aufgeführten Personenkreises der leitenden Angestellten, auch gegenüber den übertariflich bezahlten und den außertariflichen Angestellten.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 308/19

    Lohnfortzahlung gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG - Umfang der Darlegungslast - Vergütung

    Das in § 80 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz eingefügte Wort "jederzeit" besagt, dass der Betriebsrat bei Durchführung seiner ihm obliegenden Aufgaben auch dann tätig werden kann, wenn keine bestimmten Verdachtsmomente hinsichtlich eines erfolgten oder drohenden Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangene Regelung vorliegen; begrenzt werden diese Auskunftsansprüche des Betriebsrats nur durch das Institut des Rechtsmissbrauchs (vgl. BAG 11. Juli 1972 - 1 ABR 2/72 - zu II 3 und 4 a der Gründe; Fitting 30. Auflage BetrVG § 80 Rn. 11 mwN, Rn. 48 ff.; Richardi 16. Aufl. BetrVG § 80 Rn. 15 mwN).
  • BAG, 20.12.1988 - 1 ABR 63/87

    Anschlußrechtsbeschwerde - Betriebsvereinbarung

    Durch die Einsichtnahme in die Unterlagen, in denen der Arbeitgeber die für die Berechnung der individuellen Leistungszulagen festzusetzenden Beurteilungspunkte und Wertzahlen festhält (Nr. 3 der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Leistungszulagen), wird dem Betriebsrat - insbesondere beim Vergleich mit den Entgeltlisten - die Möglichkeit eröffnet, zu überprüfen, ob die kollektive Entgeltregelung auch in der Betriebswirklichkeit richtig angewandt wird und der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG beachtet wird, ob also bei gleichen Beurteilungsergebnissen auch entsprechende Leistungszulagen gewährt werden (vgl. dazu BAGE 24, 349, 354; 35, 342, 348 = AP Nr. 1 und 15 zu § 80 BetrVG 1972).
  • BAG, 19.05.1983 - 6 AZR 290/81

    Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds als Zuhörer an einer Gerichtsverhandlung

    Zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben gewährt § 80 Abs. 2 Satz 1 und 2 erster Halbsatz BetrVG ihm vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Beteiligungsrechte ein ausgedehntes und erschöpfendes Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber (BAG 24, 349 ff. = AP Nr. 1 zu § 80 BetrVG 1972).
  • BAG, 21.01.1982 - 6 ABR 17/79

    Jugendvertretung - Betriebsrat

    oder erfolgten Verstoßes gegen die zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen Regelungen vorliegen (BAG 24, 349, AP Nr. 1 zu § 80 BetrVG 1972; BAG 25, 292, AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972; AP Nr. 12 zu § 80 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 30. Juni 1981 - 1 ABR 26/79 -, AP Nr. 15 zu § 80 BetrVG 1972 und 3. Dezember 1981 - 6 ABR 60/79 -, AP Nr. 16 zu § 80 BetrVG 1972; Dietz/ Richardi, BetrVG, 5. Aufl., § 80 Rdnr. 9; GK-Thiele, BetrVG, 2. Bearbeitung, § 80 Rdnr. 15 f.).

    Sie besteht gegenüber allen vom Betriebsverfassungsgesetz erfaßten Arbeitnehmern (BAG 24, 349, AP Nr. 1 und BAG 25, 292, AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972; AP Nr. 6 zu § 65 BetrVG 1972).

  • BAG, 17.01.1989 - 1 AZR 805/87

    Rechtsgrundlage und Voraussetzungen für das Recht von Gewerkschaftsbeauftragten

    § 80 Abs. 2 BetrVG gewährt dem Betriebsrat ein umfassendes, d.h. erschöpfendes Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber, damit er gegenüber den Arbeitnehmern die ihm obliegende soziale Schutzfunktion erfüllen kann (BAGE 24, 349 = AP Nr. 1 zu § 80 BetrVG 1972; BAGE 25, 292 [BAG 18.09.1973 - 1 ABR 7/73] = AP Nr. 3 zu § 80 BetrVG 1972; vgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 68 Abs. 2 BPersVG ähnlich BVerwG Beschluß vom 27. Februar 1985 - 6 P 9.84 - DVBl. 1985, 748).
  • BAG, 07.08.1986 - 6 ABR 77/83

    Betriebsrat - Lärmbelästigung - Lärmschutz - Messung von Lärm

    Es ist Pflicht des Betriebsrats, die Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern aus Tarifnormen zu überwachen und gegebenenfalls auf Einhaltung zu dringen (BAGE 24, 349 = AP Nr. 1 zu § 80 BetrVG 1972; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, 14. Aufl., § 80 Rz 3).

    § 80 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz BetrVG ist ein Unterfall der in § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genannten Unterrichtungspflichten des allgemeinen Aufgabenkatalogs (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs in der BT-Drucks. 6/1786, S. 47; nach Auffassung des Ersten Senats in seinem Beschluß vom 11. Juli 1972 - 1 ABR 2/72 - BAGE 24, 349, 352 = AP Nr. 1 zu § 80 BetrVG 1972 gehören beide Regelungen von ihrem Regelungszweck her innerlich zusammen).

  • BAG, 30.06.1981 - 1 ABR 26/79

    Einblicksrecht - Vergütungsbestandteil - AUßertarifliche Vergütung -

    Diese Aufgaben des Betriebsrates, die einen Einblick in die Entgeltlisten erforderlich machen, hat der Senat in seinen bisherigen Entscheidungen entsprechend § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darin gesehen, daß der Betriebsrat darüber zu wachen habe, daß einmal kollektive Entgeltregelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen eingehalten werden und daß zum anderen bei der Vergütung der Arbeitnehmer entsprechend § 75 Abs. 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit beachtet und der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt werden (BAG 24, 349 /354 f J = AP Nr. 1 zu § 80 BetrVG 1972 /zu 4 b der Gründ§ 7 und AP Nr. 1 zu § 118 BetrVG 1972 /zu III 3 der Gründe7) .
  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 399/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 Sa 400/19

    Vergütung an den Vorfesttagen 24. Dezember und 31. Dezember -

  • BAG, 23.02.1973 - 1 ABR 17/72

    Einblicksrecht - Bruttolohnlisten - Gehaltslisten - Kleinere Betriebe -

  • BAG, 06.04.1973 - 1 ABR 20/72

    Beisitzer - Einigungsstelle - Honoraranspruch - Freistellungsanspruch -

  • LAG Niedersachsen, 16.01.2023 - 17 TaBV 36/22

    Aufgabenbezug; Erforderlichkeit; Kollisionslage; Mehrheitsgewerkschaft;

  • BAG, 30.04.1974 - 1 ABR 33/73

    Einblicksrecht - Bruttolohnlisten - Gehaltslisten - Tendenzunternehmen

  • BAG, 23.02.1973 - 1 ABR 12/72
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht